Infos zur Rente
Loginbereich
Sie sind hier:   Infos zur Rente > Allgemeine Infos

Allgemeine Infos

Seit dem 01.01.2023 darf neben einer Altersrente in unbegrenzter Höhe hinzuverdient werden, ohne dass wegen des Hinzuverdienstes eine Kürzung der Rente erfolgt.

Eine (Weiter-) Beschäftigung neben einer Altersrente kann Auswirkungen in anderen Rechtsgebieten (z. B. Arbeitsrecht, Krankenversicherung) haben. Eine Rücksprache mit den entsprechenden Stellen (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) wird deshalb empfohlen.

Die Regelaltersgrenze

Alle, die 1964 oder später geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Bei einer Geburt vor 1964 wird die Regelaltersgrenze bereits früher erreicht:
    
Geburtsjahrgang Erreichen der Regelaltersgrenze mit
1963 66 Jahren und 10 Monaten
1962 66 Jahren und 8 Monaten
1961 66 Jahren und 6 Monaten
1960 66 Jahren und 4 Monaten
1959 66 Jahren und 2 Monaten
1958 66 Jahren und 0 Monaten
1957 65 Jahren und 11 Monaten
 
Manche Versicherten haben die Möglichkeit bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Altersrente zu beziehen, z. B. weil die 45-jährige Wartezeit erfüllt ist oder eine Schwerbehinderung vorliegt.

Der Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze ändert sich dadurch allerdings nicht.

Arbeiten neben einem Altersrentenbezug, vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Abbildung_1

Die Beschäftigung ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dadurch wird neben dem laufenden Rentenbezug ein zusätzlicher Rentenbetrag erworben.

Dieser zusätzliche Rentenbetrag wird von der Deutschen Rentenversicherung bei Erreichen der Regelaltersrente berechnet und ab diesem Zeitpunkt ausgezahlt.

Da dieser zusätzliche Rentenbetrag erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird, ist dieser abschlagsfrei.

 

Arbeiten neben einem Altersrentenbezug, nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Abbildung_2
Die Beschäftigung ist rentenversicherungsfrei. Das bedeutet, dass die:der Arbeitnehmer:in keine eigenen Rentenbeiträge mehr zahlen muss. Es besteht aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zu erklären.

Dieser Verzicht kann nur für die Zukunft und nicht rückwirkend erfolgen. Aufgrund des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit erhöht sich dann einmal im Jahr die Rente durch die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.

Die jährliche Berechnung dieses zusätzlichen Rentenbetrags erfolgt immer zum 1. Juli und berücksichtigt die im vorherigen Kalenderjahr gezahlten Beiträge. Zudem erhält dieser zusätzliche Rentenbetrag einen prozentualen Zuschlag von 0,5 Prozent für jeden Monat, der seit Erreichen der Regelaltersgrenze bereits vergangen ist.
 

Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus, mit anschließendem Rentenbeginn

Abbildung_3
In einem solchen Fall wird die Altersrente für jeden Monat, der seit Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum Rentenbeginn vergangen ist, um 0,5 Prozent erhöht.

Zusätzlich erhöht sich die Rente durch die Beitragszahlung, die seit Erreichen der Regelaltersgrenze noch erfolgt ist.
 

Einkommensanrechnung bei Witwen- oder Witwerrente

Der Freibetrag für Einkommen neben dem Bezug einer Witwen- oder Witwerrente beträgt 950,93 Euro. Ab 01.07.2023 wird dieser Freibetrag auf 992,64 Euro angehoben.

Pro waisenrentenberechtigtem Kind erhöht sich dieser Betrag um 201,71 Euro, zum 01.07.2023 beträgt dieser dann pro waisenrentenberechtigtem Kind 210,56 Euro. 

Anzurechnen sind beispielsweise Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, die eigene Rente und weitere Sozialleistungen.
BeimBerater
Finden Sie Ihre:n Rentenberater:in online!
Finden Sie Ihren Job für einen Hinzuverdienst!
Mit den Online-Rentenrechnern der DRV einfach die Rente berechnen!

Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe zur Rente!