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Details zum Minijob

Eine Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) muss der Arbeitnehmer nur anteilig Rentenversicherungsbeiträge zahlen.

Die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber. Darüber hinaus ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber durchzuführen. Dieser muss den Arbeitnehmer nach Feststellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Sowohl geringfügig entlohnte Minijobs als auch kurzfristige Minijobs können so genannte "Minijobs in Privathaushalten" sein, wenn sie ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden und durch den Privathaushalt begründet sind.

Minijobs sind bis auf die Rentenversicherungsbeiträge sozialversicherungsfrei. Sie begründen keinen eigenen Sozialversicherungsschutz (ausgenommen die Rentenversicherung).
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